AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Handel (AGB)

der CEDON MuseumShops GmbH, Gabelsbergerstr. 17, 80333 München

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegen-stehende oder von unseren

Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten

ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn

wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des

Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns

und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich

niedergelegt. (3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs.

1 BGB.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2

Wochen annehmen. (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten

wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als

"vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen

schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk",

ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer

ist nicht in unseren Preisen ein-geschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in

der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher

Vereinbarung. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto

(ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen

Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. (5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu,

wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem

ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen

Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. (2)

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der

Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (3) Kommt

der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir

berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu

verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. (4) Sofern die Voraussetzungen von

Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der

Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug

geraten ist. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag

ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den

gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde

berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu

vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu

vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7) Wir haften auch dann nach den

gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften

Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf

den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (8) Weitere gesetzliche Ansprüche und

Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. (2)

Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. (3) Sofern der Kunde es

wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden

Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Soweit ein Mangel der

Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung

oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der

Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch

erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (3) Schlägt die

Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend

macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung

angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden

begrenzt. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche

Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die

Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen

durfte. (6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere

Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens

begrenzt. (7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (8) Soweit

nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. (9) Die Verjährungsfrist für

Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. (10) Die Verjährungsfrist im Fall

eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab

Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die

Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für

Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder

wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. (2) Die Begrenzung nach

Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung

Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber

ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung

unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem

Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir

berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt

vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös

ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. (2)

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf

eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten

rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde

unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der

Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771

ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Kunde ist berechtigt, die

Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle

Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der

Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die

Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt

der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt

hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht ein-zuziehen, solange der Kunde seinen

Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und

insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder

Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die

abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern ( DErinitzteung) edriefo Ardbetrelictuhnegn mAnittgeailbt.e (n5)

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird

die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich

MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung

entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. (6) Wird

die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich

MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die

Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,

dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene

Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung

unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen

einen Dritten erwachsen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des

Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen

um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den

Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik

Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (3) Sofern sich aus der

Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Stand: April 2012

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